ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Saint-Gobain Abrasives GmbH

Stand: Januar 2023


 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Verkäufe und Lieferungen der Saint-Gobain Diamantwerkzeuge GmbH an einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Käufer“) (zusammen „die Parteien“) gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers („Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“).

(2) Unabhängig davon, ob die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen des Verkäufers an den Käufer. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren. 

(3) Entgegenstehende, von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer einen Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.


§ 2 Angebote, Vertragsschluss, sonstige Erklärungen

(1) Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer ein Angebot des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Ausführung der Bestellung annimmt. Der Käufer ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden.

(2) Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen des Verkäufers sind nur verbindlich, wenn und soweit der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.


§ 3 Leistung durch Dritte

Der Verkäufer behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer bleiben davon unberührt.


§ 4 Rücktrittsrecht des Verkäufers

(1) Im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Ferner ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

(3) Sonstige Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben unberührt.


§ 5 Lieferung

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen „ab Werk“ Saint-Gobain Abrasives Wesseling und Gerolzhofen (Incoterms 2020).

(2) Es gilt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Fehlt es insoweit an einer vertraglichen Vereinbarung, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen ab der Auftragsbestätigung im Sinne von § 2 (1). Soweit eine Mitwirkungspflicht des Käufers besteht, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflicht erfüllt hat.

(3) Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, auch wenn sie bei vom Verkäufer beauftragten Dritten oder bei deren Auftragnehmern eintreten; Materialengpässe; etc.) vorübergehend, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Führen solche Ereignisse zu einem Lieferaufschub von mehr als vier Monaten, so sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nur, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt (vgl. § 438 HGB).

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. 

(5) Zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Käufer der Zustimmung des Verkäufers.


§ 6 Exportkontrollrecht

(1) Der Käufer verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:

  • Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen;
  • Geschäfte mit UN/EU-Embargostaaten, die verboten sind; 
  • Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.

Der Käufer haftet für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Verkäufer aus einer Zuwiderhandlung entstehen.

(2) Die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers entfallen, soweit ihnen anwendbare nationale oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und/oder Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.


§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gelten Preise für Lieferungen „ab Werk“ Wesseling und Gerolzhofen (Incoterms 2020); sie beinhalten insbesondere nicht die Kosten für Versand und Transport. Abweichend von Incoterms 2020 sind auch die Kosten für Verpackung nicht vom Verkäufer geschuldet.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, zulässige Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

(4) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. 

(5) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu entrichten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Käufer berechtigt, 2% Skonto abzuziehen. Rechnungsbeträge für Reparaturen und andere Serviceleistungen sind innerhalb von 30Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu entrichten.

(6) Diskontfähige Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto des Verkäufers endgültig gutgeschrieben ist. Die Diskont-, Bank- und Inkassospesen sowie Stempelgebühren sind vom Käufer zu erstatten. 

(7) Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.

(8) Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur, wenn und soweit seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 8 Paletten, Verpackungen

(1) Soweit die Ware vom Verkäufer auf Mehrwegpaletten angeliefert wird, hat der Käufer im Tausch Zug um Zug dieselbe Anzahl gleichartiger Mehrwegpaletten im gleichwertigen Zustand zurückzugeben. Soweit kein ordnungsgemäßer Tausch erfolgt, ist der Käufer zur Zahlung folgender zusätzlicher Gebühren verpflichtet: EUR 10,- zzgl. Mehrwertsteuer für jede (EUR)-Flachpalette und EUR 75,- zzgl. Mehrwertsteuer für jede (EUR)-Gitterbox.

(2) Um die Abgabepreise möglichst stabil zu halten, sind Kosten für die Erfassung und die Verwertung von gebrauchten Verpackungen in den Lieferpreisen noch nicht enthalten. Der Käufer wird die gebrauchten Verpackungen daher selbständig und auf eigene Rechnung gemäß den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen verwerten. Kostenbelastungen und Rechnungskürzungen durch den Käufer sind nicht zulässig.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren behält der Verkäufer sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Saldoforderung.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen (einschließlich von Sicherheiten und Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderungen des Verkäufers (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 

(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention des Verkäufers zu erstatten, trägt der Käufer die Kosten.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

(7) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Käufer die Kosten der Rücknahme. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

(9) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Verkäufer sich vor.

(10) Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Verkäufer diese Rechte zu. Der Käufer hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.


§ 10 Formen

(1) Die zur Herstellung der Ware benötigten Formen verbleiben im geistigen und dinglichen Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Kosten für die Herstellung der Formen übernommen hat. Der Verkäufer behält sich sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte sowie Nutzungsrechte vor. 

(2) Sofern der Käufer die Herstellungskosten für die Formen übernommen hat, werden die Formen zwei Jahre ab dem Tage der letzten Lieferung aufbewahrt. Der Verkäufer ist nur dazu verpflichtet, vom Käufer bestellte Ware mit Hilfe dieser Formen herzustellen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.


§ 11 Unterlagen des Verkäufers

An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behält der Verkäufer sich Eigentums-, Urheber- und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 


§ 12 Annahmeverzug

Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab oder verweigert er die Annahme, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Schadensersatz statt der Leistung beträgt pauschal 75 % des Kaufpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Verkäufer behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.


§ 13 Mangelgewährleistung

(1) Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar. Muster und Proben, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, dienen nur der ungefähren Beschreibung der Ware. Abbildungen in Katalogen und Prospekten des Verkäufers sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Offensichtliche Mängel hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach Lieferung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die frist- und formgerechte Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. Bsp. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit). 

(3) Für den Fall der Nacherfüllung behält der Verkäufer sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor; dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt. Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Kunden darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen.

(4) Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit dem Wert der Ware im mangelfreien Zustand oder im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen Verschweigens, im Fall einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie im Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, bei dem der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, bleiben unberührt.

(6) Garantien im Rechtssinne übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, diese werden ausdrücklich vereinbart.

(7) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß § 13 (2) als genehmigt gilt, richten sich nach § 14.

(8) Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dabei besteht der Rückgriffsanspruch des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 150 % des abgerechneten Warenwerts; dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

(9) Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 


(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Kommt der Verkäufer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so beschränkt sich seine Haftung für den Verzugsschaden zudem auf maximal 5 % des vereinbarten Preises.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(3) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers; der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


Hier finden Sie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im PDF-Format: